ALLGEMEINE GESCHÄFTSBESTIMMUNGEN
Allgemeine Bestimmungen für alle Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Leistungen der KREMER LEGAL TECH & OPERATIONS GmbH, Bahnhofstraße 66, 41236 Mönchengladbach (nachfolgend „KLTO“), gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“) mit Sitz innerhalb von EU/EWR.
- Diese AGB gelten ausschließlich. Mit dem Abschluss des Vertrags mit KLTO über die Leistungen (nachfolgend „Vertrag“) erkennt der Kunde diese AGB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung an, wenn im Vertrag die Einbeziehung dieser AGB vereinbart ist. Dem Kunden werden diese AGB auf Verlangen jederzeit kostenfrei in Textform (§ 126b BGB) überlassen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn KLTO den Vertrag in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden abgeschlossen hat. Der Geltung derartiger Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über vergleichbare Leistungen, ohne dass KLTO erneut auf deren Geltung hinweisen müsste. Der Vorrang individueller Vereinbarungen zwischen KLTO und Kunden (einzeln bzw. gemeinsam „Partei“ bzw. „Parteien“) vor diesen AGB bleibt unberührt.
- KLTO behält sich Änderungen des Vertrags vor. Änderungen des Vertrags werden wirksam, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang einer Änderungsmitteilung in Textform (§ 126b BGB) widerspricht und KLTO den Kunden auf das Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Widerspricht der Kunde der Änderung in Textform (§ 126b BGB), gilt der Vertrag unverändert weiter und KLTO ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags mit einer Frist von einem Monat zum Ende des nächsten Kalendermonats berechtigt. Ausgenommen von diesem Änderungsvorbehalt sind solche Änderungen, die sich auf die Verpflichtung einer Partei beziehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut oder vertrauen darf („wesentliche Vertragspflicht“).
- Die alleinige Vertragssprache und Leistungssprache sind Deutsch. Sofern vom Vertrag oder anderen vertragsbezogenen Dokumenten Übersetzungen in andere Sprachen als Deutsch gefertigt worden sein sollten, ist allein die Fassung in Deutsch maßgeblich.
- § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 BGB finden keine Anwendung.
Vertragsgegenstand
- Der Gegenstand des Vertrags ist abhängig von den Festlegungen im Vertrag und kann bestehen aus der Erbringung von Dienstleistungen (einschließlich Projekten) oder der Bereitstellung von Lösungen als Software as a Service (SaaS), welche jeweils vertraglich getrennt voneinander oder separat erbracht werden können.
- Rechtsdienstleistungen werden von KLTO nicht erbracht.
Pflichten von KLTO
- KLTO wird ihre Leistungen mit der erforderlichen fachlichen und kaufmännischen Sorgfalt nach bestem Wissen erbringen. Dabei gewährleistet KLTO, dass ihre Leistungen mit dem nach dem Vertrag anwendbaren Recht in Einklang stehen.
- KLTO erbringt ergänzend alle Leistungen, die als Neben-, Unterstützungs- oder Integrationsleistung zur Durchführung des Vertrags erforderlich sind, auch wenn diese nicht ausdrücklich als von KLTO geschuldete Leistungen im Vertrag aufgeführt sind. Solche Leistungen sind vom Kunden gesondert nach Aufwand gemäß der gültigen Preisliste von KLTO zu vergüten.
Dokumentation der Leistungen
- KLTO übernimmt es, jederzeit für einen fachkundigen Dritten in angemessener Zeit nachvollziehbar in dem im Vertrag vereinbarten Umfang die erbrachten Leistungen fachlich und technisch in Textform auf Englisch oder Deutsch zu dokumentieren. Spätestens mit Beendigung des Vertrags ist dem Kunden die Dokumentation in Textform herauszugeben. Ist im Vertrag keine Dokumentation vereinbart, wird auch keine Dokumentation geschuldet.
Subunternehmer
- KLTO ist berechtigt, die von ihr unter dem Vertrag zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Dabei wird KLTO den Vertrag mit dem Subunternehmer so ausgestalten, dass dieser bezogen auf die vom Subunternehmer für KLTO zu erbringenden Leistungen mindestens den Verpflichtungen von KLTO gegenüber dem Kunden aus dem Vertrag entspricht.
- Über die Beauftragung von Subunternehmern wird KLTO den Kunden auf dessen Verlangen in Textform (§ 126b BGB) durch Benennung des Subunternehmers und der von diesem für KLTO zu erbringenden Leistungen informieren.
- KLTO hat bei Erbringung der Leistungen gegenüber dem Kunden ein Verschulden ihrer Subunternehmer in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Von einem Subunternehmer erbrachte Leistungen sind im Verhältnis zum Kunden Leistungen von KLTO.
- Die in einem etwaigen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO oder einer Geheimhaltungsvereinbarung getroffenen Festlegungen für die Beauftragung von Subunternehmern werden von KLTO vorrangig beachtet.
Termine, Verzug, höhere Gewalt
- Termine sind für KLTO nur verbindlich, wenn diese im Vertrag oder einer sonstigen in Textform (§ 126b BGB) erfolgten Vereinbarung der Parteien als verbindlich festgelegt sind. Fixtermine sind dabei nur solche Termine, die ausdrücklich als Fixtermin bezeichnet werden. Fehlt es an einer Festlegung, wird KLTO die Leistungen bezogen auf deren Art, Umfang und Komplexität in angemessener Zeit erbringen.
- Ein Verzug von KLTO ist ausgeschlossen, wenn KLTO die Verzögerung in der Leistungserbringung nicht zu vertreten hat oder solange der Kunde die von ihm geschuldeten Beistellungen und Mitwirkungen nicht erbracht hat und KLTO deshalb die von ihr geschuldeten Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht zur geschuldeten Zeit erbringen kann. Im Übrigen gelten für den Verzug die gesetzlichen Regelungen.
- Bei höherer Gewalt ist KLTO wegen der hiervon betroffenen Leistungen für die Dauer der höheren Gewalt und einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Leistungen von ihrer Pflicht zur Erbringung der Leistungen befreit. Termine einschließlich Fixtermine verschieben sich um den vorgenannten Zeitraum, ohne dass es hierzu einer Vereinbarung der Parteien oder einer entsprechenden Anforderung durch KLTO bedarf. KLTO wird dem Kunden Beginn, Dauer und Gründe der höheren Gewalt sowie den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Leistungen unverzüglich nach dem Wegfall der höheren Gewalt in Textform (§ 126b BGB) mitteilen. Als höhere Gewalt gelten von KLTO oder dem jeweiligen Subunternehmer nicht zu vertretendes Feuer, Explosion, Überschwemmung, Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, Pandemie und von KLTO nicht zu vertretende Arbeitskampfmaßnahmen bei KLTO oder einem ihrer Subunternehmer.
- Bei der Überschreitung von Terminen werden von KLTO Pönalen, insbesondere Vertragsstrafen, nur dann geschuldet, wenn diese ausdrücklich nach Grund, Höhe und Umfang im Vertrag vereinbart sind.
Mitwirkungen und Beistellungen des Kunden
- Die sich aus dem Vertrag oder anderen Vereinbarungen der Parteien ergebenden Verpflichtungen des Kunden zu Bereitstellung von Beistellungen oder zur Erbringung von Mitwirkungen werden von diesem als Nebenleistungspflichten gegenüber und für KLTO kostenfrei geschuldet.
- Der Kunde stellt sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen rechtzeitig erfüllt sind. Sind Beistellungen und Mitwirkungen nicht ausdrücklich im Vertrag zeitlich festgelegt, wird KLTO die Beistellungen und Mitwirkungen rechtzeitig beim Kunden geltend machen.
- Der Kunde hat insbesondere die folgenden Beistellungen und Mitwirkungen zu erbringen:
- Der Kunde gewährt KLTO den für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Zugang zu Gebäuden und Räumlichkeiten sowie zu seinen IT-Systemen. KLTO wird dabei die ihr vom Kunden mitgeteilten Anforderungen beachten, insbesondere Richtlinien zum Verhalten in den Gebäuden und Räumlichkeiten sowie zur Sicherheit.
- Der Kunde wird das erforderliche, fachkundige Personal zur Unterstützung der Erbringung von Leistungen durch KLTO bereitstellen. Der Kunde ist zur Koordination der auf seiner Seite beteiligten Personen verpflichtet und hat die für die Fortführung der Leistungserbringung erforderlichen Entscheidungen rechtzeitig herbeizuführen.
- Der Kunde stellt KLTO die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen vollständig und fehlerfrei zur Verfügung.
- Erbringt der Kunde seine Mitwirkungen oder Beistellungen nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht, wird KLTO dem Kunden eine angemessene Frist zur Nachholung in Textform setzen.
Change Requests
- Änderungen an den Leistungen werden über einen Change Request („Änderungsverlangen“) geltend gemacht. Änderungsverlangen können von beiden Parteien geltend gemacht werden.
- Änderungsverlangen des Kunden sind KLTO in Textform mitzuteilen. Nach Eingang des Änderungsverlangens wird KLTO die Auswirkungen des Änderungsverlangens auf die Leistungen prüfen, insbesondere auf Termine und Vergütung, und dem Kunden innerhalb angemessener Frist einen Vorschlag für die Umsetzung des Änderungsverlangens in Textform mitteilen.
- Änderungsverlangen von KLTO sind dem Kunden in Textform mitzuteilen. Wegen seiner Nähe zu den zu erbringenden Leistungen beschreibt ein Änderungsverlangen von KLTO bereits dessen Auswirkungen auf die Leistungen, insbesondere auf Termine und Vergütung. Der Kunde wird ein Änderungsverlangen von KLTO in angemessener Frist prüfen.
- Stimmt der Kunde dem Vorschlag von KLTO zur Umsetzung eines Änderungsverlangens des Kunden oder einem Änderungsverlangen von KLTO zu, ggf. nach von den Parteien einvernehmlich vorgenommenen Anpassungen, werden die Parteien hierüber eine Änderungsvereinbarung zum Vertrag abschließen.
- Die dem Kunden im Zusammenhang mit einem Änderungsverlangen anfallenden Aufwände trägt der Kunde selbst. Die Aufwände von KLTO im Zusammenhang mit der Prüfung eines Änderungsverlangens des Kunden werden vom Kunden nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste vergütet.
- Bis zum Abschluss der Änderungsvereinbarung sind die Leistungen unverändert von KLTO zu erbringen, soweit der Kunde nicht in Textform die Einstellung oder Einschränkung der Leistungen bis zum Abschluss der Änderungsvereinbarung verlangt. Dies gilt ebenso, wenn trotz eines Änderungsverlangens keine Änderungsvereinbarung zustande kommt.
Rechnungen und Fälligkeit
- Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von dreißig Tagen zahlbar. Bei Vergütung nach Aufwand sind den monatlichen Rechnungen Leistungsnachweise beizufügen.
- Sämtliche Vergütungen sind zahlbar in Euro auf ein von KLTO benanntes Konto bei einem Kreditinstitut innerhalb der EU und verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
Rechte an Materialien und Arbeitsergebnissen
- Sämtliche Rechte an Materialien von KLTO verbleiben bei KLTO. KLTO räumt dem Kunden hieran unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der vereinbarten Vergütung diejenigen einfachen Nutzungsrechte zeitlich unbeschränkt ein, die erforderlich sind, damit der Kunde von den Leistungen der KLTO vertragsgemäß Gebrauch machen kann.
- Materialien Dritter darf KLTO nutzen, wenn KLTO dem Kunden hieran unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der vereinbarten Vergütung spätestens mit Erbringung der Leistungen diejenigen einfachen Nutzungsrechte zeitlich unbeschränkt verschafft, die erforderlich sind, damit der Kunde von den Leistungen der KLTO auch wegen der Materialien Dritter vertragsgemäß Gebrauch machen kann.
- An Arbeitsergebnissen aus der Erbringung der Leistungen räumt KLTO dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der vereinbarten Vergütung diejenigen einfachen Nutzungsrechte zeitlich unbeschränkt ein, die erforderlich sind, damit der Kunde von den Leistungen der KLTO vertragsgemäß Gebrauch machen kann. Alle Arbeitsergebnisse sind dem Kunden vorbehaltlich einer abweichenden Festlegung der Parteien in Textform unverzüglich nach deren Fertigstellung zu übergeben.
- Die Einräumung der Rechte an Materialien und Arbeitsergebnissen ist mit der im Vertrag vereinbarten Vergütung abgegolten. §§ 32a, 32c UrhG bleiben unberührt.
Selbständige Leistungserbringung
- KLTO erbringt die Leistungen durch ihre Beschäftigten selbstständig und eigenverantwortlich. Die Beschäftigten von KLTO unterliegen allein deren Aufsicht und Weisungen. Die von KLTO eingesetzten Beschäftigten werden nicht in die Arbeitsabläufe oder betriebliche Organisation des Kunden eingegliedert („Eingliederung“).
- Sollte eine der Parteien feststellen, dass Anzeichen für eine Eingliederung vorliegen, wird sie hierüber unverzüglich die andere Partei in Textform informieren. Die Parteien werden hiernach unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen gegen eine Eingliederung ergreifen.
- Diese Ziffer gilt entsprechend für Beschäftigte von Subunternehmern der KLTO.
Gesetzlicher Mindestlohn
- KLTO gewährleistet, dass sie und etwaige Subunternehmer die Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn einhalten. KLTO wird auf Verlangen des Kunden die Einhaltung der Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn nachweisen.
Haftung und Verjährung
- Die Parteien haften einander für sämtliche Schäden, die sie bei Durchführung des Vertrags verursachen, nach den gesetzlichen Regelungen, soweit hiervon in dieser Ziffer nicht abgewichen wird.
- Die Haftung bei unentgeltlich erbrachten Leistungen für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
- Die Haftung der Parteien, ihrer Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter ist beschränkt auf die unter dem Vertrag insgesamt vom Kunden gezahlte Vergütung, maximal jedoch auf eine Million Euro je Kalenderjahr. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen greifen nicht (a) bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, (b) für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, und (c) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Ansprüche der Parteien gegeneinander aus oder im Zusammenhang mit den von KLTO erbrachten Leistungen verjähren innerhalb von zwölf Monaten, beginnend ab dem Zeitpunkt der Verletzung der jeweils haftungsbegründenden Pflicht.
Geheimnisschutz und Datenschutz
- Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen geheim zu halten, soweit es sich hierbei um Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 2 Nr. 1 GeschGehG handelt, insbesondere um interne Abläufe bei der jeweils anderen Partei. Bei Bedarf werden die Parteien neben dem Vertrag eine marktübliche Geheimhaltungsvereinbarung abschließen, welche die Pflichten der Parteien konkretisiert und ggf. auf andere vertrauliche Informationen als Geschäftsgeheimnisse erweitert. Diese geht in ihrem Anwendungsbereich dem Vertrag vor.
- Die Parteien gewährleisten jeweils, dass sie die anwendbaren Bestimmungen zum Datenschutz einhalten; die Datenschutzhinweise von KLTO sind jederzeit unter https://www.klto.io/datenschutz abrufbar. Soweit wegen der Leistungen von KLTO erforderlich, werden die Parteien neben dem Vertrag einen den Anforderungen aus Art. 28 Abs. 3 DSGVO entsprechenden, marktüblichen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen. Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag geht in seinem Anwendungsbereich dem Vertrag vor.
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
- Stellt der Kunde in der von ihm gemäß § 5 LkSG durchgeführten Risikoanalyse fest, dass sich aus der Beauftragung von KLTO ein menschenrechtsbezogenes oder umweltbezogenes Risiko ergibt, teilt der Kunde KLTO in Textform mit, welche menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen (nachfolgend „Standards“) von KLTO verlangt werden. KLTO sichert zu, die vom Kunden verlangten Standards einzuhalten und entlang der Lieferkette angemessen zu adressieren.
- Der Kunde ist berechtigt, anlassbezogen die Einhaltung der Standards durch KLTO zu überprüfen. Zu diesem Zweck wird KLTO dem Kunden während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu allen für die Überprüfung erforderlichen Informationen gewähren und an der Überprüfung mitwirken, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich und für KLTO zumutbar ist. Der Kunde wird die Überprüfung so durchführen, dass es nicht zu vermeidbaren Beeinträchtigungen der betrieblichen Abläufe bei KLTO kommt. Beauftragt der Kunde einen Dritten mit der Durchführung der Überprüfung, kann KLTO dies vom vorherigen Abschluss und Nachweis einer marktüblichen, mindestens den Vorgaben aus dem Vertrag entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Dritten zugunsten von KLTO abhängig machen. Die angemessenen und ortsüblichen Kosten der Überprüfung trägt der Kunde; das gilt nicht, wenn KLTO durch eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Standards die Überprüfung veranlasst hat.
- Liegt eine Zuwiderhandlung gegen die Standards durch KLTO vor und kann KTLO diese Zuwiderhandlung nicht in absehbarer Zeit beenden, kann der Kunde von KLTO verlangen, dass (a) die Parteien gemeinsam ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung der Zuwiderhandlungen (nachfolgend „Abhilfekonzept“) erarbeiten und umsetzen, wobei die hierfür voraussichtlich erforderliche Zeit im Abhilfekonzept festzulegen ist, und/oder (b) die weitere Erbringung der Leistungen bis zur Beseitigung der Zuwiderhandlung vorübergehend ausgesetzt wird.
- Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag mit KLTO außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn (a) die Verletzung der Standards vom Kunden als sehr schwerwiegend bewertet wird, (b) die Umsetzung der im Abhilfekonzept erarbeiteten Maßnahmen innerhalb der im Abhilfekonzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt, und (c) dem Kunden keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens des Kunden auf KLTO nicht aussichtsreich erscheint.
Angaben nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
- Rechtsform, Register
Der Leistungserbringer heißt KREMER LEGAL TECH & OPERAITONS GmbH.
Sitz und Postanschrift ist Bahnhofstraße 66, 41236 Mönchengladbach.
- Die Kontaktdaten sind – Telefon: +49(171)8319621; E-Mail: info@klto.io.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist bislang nicht vergeben.
- Außergerichtliche Streitschlichtung
An Streitschlichtungen nimmt KLTO nicht teil.
Schlussbestimmungen
- Ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Auseinandersetzungen ist Mönchengladbach. KLTO ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Diese Ziffer gilt nicht, wenn die Auseinandersetzung andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft oder hierfür durch Gesetz ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
- Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts; Art. 3 Abs. 3, Abs. 4 Rom-I-VO bleiben unberührt.
- Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Formklausel.
- Sollten einzelne oder mehrere Regelungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem von den Parteien bei Abschluss des Vertrags Gewollten wirtschaftlich am Nächsten kommen. Entsprechendes gilt bei einer von den Parteien nicht bedachten Lücke in diesem Vertrag. Bis dahin gilt das Gesetz, wenn sich die unwirksame oder lückenhafte Regelung nicht durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ersetzen bzw. ergänzen lässt.
- Der Kunde ist zur Abtretung von Ansprüchen nur nach vorheriger Zustimmung von KLTO in Textform berechtigt. KLTO wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
- Die Übertragung des Vertrags durch KLTO auf ein mit KLTO gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen ist zulässig. Hierüber wird KLTO den Kunden rechtzeitig vorab informieren. Im Übrigen bedarf die Übertragung des Vertrags durch eine Partei der vorherigen Zustimmung der anderen Partei in Textform.
Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen
Vergütung
- Für die Erbringung von Dienstleistungen unter dem Vertrag wird eine Vergütung nach Aufwand vereinbart.
- Für die Erstattung von Reisekosten und Spesen gelten die im Vertrag vereinbarten Festlegungen. Sind dort keine Festlegungen getroffen, findet die im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Preisliste von KLTO Anwendung.
Gewährleistung
- KLTO gewährleistet, dass die im Vertrag bezeichneten und die weiteren von ihr nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen unter Beachtung etwaiger Änderungsvereinbarungen sowie einschließlich etwaiger Arbeitsergebnisse frei von Mängeln sind.
- Bei Mängeln ist KLTO nach ihrer Wahl berechtigt, die Nacherfüllung durch Beseitigung der Mängel (Nachbesserung) oder erneute Erbringung der Leistungen innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Sämtliche im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Aufwände trägt KLTO bis zur Höhe einer ggf. vereinbarten Haftungsobergrenze. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Liegt wegen der Leistungen ein Rechtsmangel vor, weil KLTO dem Kunden nicht die nach dem Vertrag geschuldeten Rechte an Materialien oder Arbeitsergebnissen eingeräumt hat, ist KLTO zur Nacherfüllung berechtigt, indem KLTO nach ihrer Wahl (a) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter oder deren Geltendmachung beseitigt (z. B. durch Zahlung der erforderlichen Vergütung an den berechtigten Dritten), oder (b) die betroffenen Materialien oder Arbeitsergebnisse so verändert oder ersetzt, dass diese die Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn dies nicht zu Beeinträchtigungen der Pflichten von KLTO aus dem Vertrag und nicht zu Nachteilen beim Kunden führt.
Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung durch beide Parteien zustande. Der Vertrag endet mit vollständiger Erfüllung der von den Parteien geschuldeten Leistungen.
- Die ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Jede Kündigung bedarf der Textform.
Besondere Bestimmungen für Projekte
Projektvertrag
- Ist Gegenstand des Vertrags die Durchführung eines Projekts, erfolgt dies vorbehaltlich einer abweichenden Festlegung im Vertrag in zwei Phasen: In der ersten Phase werden die Anforderungen für die erfolgreiche Realisierung des Projekts festgelegt (nachfolgend „Konzeptionsphase“). In der zweiten Phase erfolgt die Realisierung des Projekts nach Maßgabe der in der Konzeptionsphase getroffenen Festlegungen (nachfolgend „Realisierungsphase“). Die Parteien werden in beiden Phasen kontinuierlich und eng zusammenarbeiten, um das Projekt erfolgreich abzuschließen.
- Die Parteien werden das Projekt in agiler Methodik (nachfolgend „Vorgehensmodell“) durchführen. Details zum Vorgehensmodell ergeben sich aus dem Vertrag.
- Soweit im Vertrag angegeben, hat der Kunde seine Anforderungen an das Projekt und die bei ihm spezifisch zu beachtenden Anforderungen in einem Lastenheft festgehalten. Dieses Lastenheft ist dann Grundlage der von KLTO im Projekt zu erbringenden Leistungen. Eine Prüfung durch KLTO auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Widerspruchsfreiheit und Umsetzbarkeit ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Vertrag nicht geschuldet.
- In der Konzeptionsphase wird KLTO die von ihr in der Umsetzungsphase im Einzelnen zu erbringenden Leistungen sowie die hierbei von ihr zu beachtenden fachlichen und rechtlichen Vorgaben (soweit vorhanden: ausgehend vom Lastenheft) konkretisieren und festlegen. Das Ergebnis der Konzeptionsphase werden die Parteien dokumentieren. Geschuldet werden von KLTO ausschließlich die in der Konzeptionsphase dokumentierten Festlegungen.
Projektmanagement, Eskalationsverfahren
- Die für die Parteien im Projekt handelnden Personen müssen über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.
- Jede Partei benennt einen Projektleiter und dessen Stellvertreter. Die Projektleiter handeln als „Single Point of Contact“ („SPoC“) für die jeweilige Partei. Sie müssen alle im Zusammenhang mit dem Projekt und dem Vertrag zu treffenden Entscheidungen rechtsverbindlich für ihre Partei selbst treffen oder aber eine solche rechtsverbindliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist herbeiführen können. Die weiteren Beteiligten der Parteien im Projekt ergeben sich aus dem Vertrag.
- KLTO ist für Planung, Durchführung, Überwachung und Dokumentation des Projekts verantwortlich. Die Projektleiter werden sich regelmäßig oder unverzüglich auf Antrag einer Partei über den Stand des Projekts, die Erbringung der Leistungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Termine (zusammengefasst „Projektfortschritt“) abstimmen. Die Abstimmung erfolgt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Partein als Audio- oder Videokonferenz.
- Die Parteien werden bei Bedarf die erforderlichen Projektgremien einrichten. Aufgaben und Berechtigungen dieser Projektgremien sowie Art und Häufigkeit der Zusammentreffen werden von den Parteien einvernehmlich festgelegt.
- Können Unstimmigkeiten auf der fachlichen Ebene nicht einvernehmlich beigelegt werden, werden diese unverzüglich an die Projektleiter eskaliert. Scheitert auch dort eine einvernehmliche Beilegung, ist unverzüglich eine weitere Eskalation an das nächsthöhere Projektgremium vorzunehmen. Gibt es kein weiteres Projektgremium, erfolgt die Eskalation an die vertretungsberechtigten Organe der Parteien mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beilegung.
Besondere Bestimmungen für Software as a Service (SaaS)
Allgemeine Bestimmungen für die Bereitstellung von SaaS
- Der Kunde erhält die für die jeweilige Leistung bestehende Dokumentation „as is“ auf www.klto.io oder sonst zum Download von KLTO bereitgestellt.
- Bestandteil der Leistungen kann die Interaktion mit Leistungen oder Anwendungen Dritter sein (nachfolgend „Drittprodukte“). Es obliegt dem Kunden, die für die Nutzung der Drittprodukte zusammen mit SaaS erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss von Verträgen mit den Anbietern der Drittprodukte sowie die Nutzung oder Installation der Drittprodukte nach Maßgabe des mit den Anbietern der Drittprodukte durch den Kunden abgeschlossenen Vertrags. An diesen Verträgen ist KLTO nicht beteiligt und für die von den Anbietern der Drittprodukte geschuldeten Leistungen nicht verantwortlich.
- Der Zugang zu SaaS erfolgt über das Internet. Für das Vorhalten des Internetzugangs und der für den Zugang zu SaaS ggf. beim Kunden erforderlichen, marktüblichen Hardware (z.B. Router, Smart Devices) oder Software (z.B. Browser, Plug-Ins, Apps) ist der Kunde verantwortlich. Dem Kunden wird SaaS grundsätzlich als im Browser nutzbare Software as a Service in dem sich aus dem Vertrag ergebenden Umfang bereitgestellt. Unterstützt werden dabei mindestens die in der Leistungsbeschreibung benannten Browser und Systemumgebungen.
- KLTO behält sich ausdrücklich vor, SaaS jederzeit nach eigenem billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden ganz oder teilweise zu ändern oder einzustellen. Dies gilt jedoch nur, wenn hiervon keine Leistungen betroffen sind, die sich auf Verpflichtungen der Parteien beziehen, deren Erfüllung die Nutzung von SaaS überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut oder vertrauen darf (nachfolgend „wesentliche Vertragspflichten“). Über solche Änderungen wird KLTO den Kunden rechtzeitig vorab in Textform informieren.
- KLTO ist berechtigt, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von SaaS vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Die vertragsgemäße Nutzung von SaaS darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Nutzung von SaaS
- KLTO setzt mit SaaS auf das Prinzip des „Self Service“, um dem Kunden die Nutzung von SaaS so einfach wie möglich zu gestalten. KLTO ist im Übrigen frei in der Gestaltung der Anwenderadministration von SaaS.
- Zur Nutzung von SaaS erhält der Kunde einen oder mehrere Benutzerzugänge in der im Vertrag festgelegten Anzahl zur Verfügung gestellt. Die Registrierung des Kunden für die Benutzerzugänge erfolgt entweder im Self Service unter der Eingabe der für die Vertragsdurchführung erforderlichen sowie ggf. optionalen Angaben durch den Kunden oder durch KLTO. Die vom Kunden hierbei gemachten Angaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein und bei späteren Änderungen vom Kunden unverzüglich aktualisiert werden.
- Die vom Kunden vergebenen Passwörter müssen nach dem jeweiligen Stand der Technik sicher sein. Passwörter sind vom Kunden geheim zu halten und vor Missbrauch zu schützen. Beim Missbrauch oder einem Verdacht auf Missbrauch hat der Kunde KLTO unverzüglich in Textform zu informieren. Bei einem Missbrauch haftet ausschließlich der Kunde; dies gilt nicht, wenn KLTO den Missbrauch allein oder überwiegend zu vertreten hat.
- Für die Nutzung von SaaS ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Für das Handeln etwaiger von ihm zugelassener Nutzer steht der Kunde wie für eigenes Handeln ein. Der Kunde sorgt dafür, dass die Nutzer von SaaS ausschließlich im mit dem Kunden vereinbarten Umfang hiervon Gebrauch machen. Ein Vertrag zwischen KLTO und etwaigen vom Kunden zugelassenen Nutzern besteht nicht.
Pflichten des Kunden und Haftung für Inhalte
- Der Kunde hat bei Nutzung von SaaS das geltende Recht zu beachten und die Rechte Dritter zu wahren. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wegen der vom Kunden oder seinen Nutzern über SaaS eingestellten oder durchgeleiteten Inhalte sowie bereitgestellten Services ist der Kunde selbst verantwortlich.
- Der Kunde hat angemessene Vorkehrungen gegen den Verlust seiner Inhalte in SaaS zu treffen. Ist die Erstellung von Backups durch KLTO nicht Bestandteil der geschuldeten Leistungen, fällt hierunter auch die Anfertigung von der Bedeutung der Inhalte des Kunden entsprechenden regelmäßigen Sicherungen der in SaaS eingestellten Inhalte durch den Kunden.
- KLTO stellt mit SaaS lediglich die technische und organisatorische Plattform für die von Kunden, Nutzern oder Dritten hierüber eingestellten Inhalte bereit. Diese Inhalte sind für KLTO fremde Inhalte. Fremde Inhalte werden von KLTO lediglich gespeichert und ggf. automatisiert im Zusammenhang mit den für den Kunden in SaaS verfügbaren Leistungen verarbeitet. KLTO hat keine Kenntnis von den fremden Inhalten. Eine Auswahl der fremden Inhalte oder eine sonstige Kontrolle durch KLTO findet nicht statt. Ebenso wenig beaufsichtigt KLTO die Kunden und Nutzer von SaaS oder erteilt diesen Weisungen. KLTO macht sich diese fremden Inhalte durch Bereitstellung von SaaS nicht zu Eigen.
Nutzungsrechte bei SaaS
- Der Kunde erhält ein einfaches, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags, räumlich auf Deutschland und sachlich auf die Inanspruchnahme der jeweils von KLTO erbrachten Leistungen beschränktes Nutzungsrecht an SaaS.
- Eine Nutzung von SaaS zu anderen als den im Vertrag bezeichneten Zwecken ist untersagt. Dies gilt insbesondere für eine Bearbeitung oder wirtschaftliche Nutzung von SaaS durch unentgeltliche oder entgeltliche, dauerhafte oder befristete Weitergabe an Dritte; Dritte sind vorbehaltlich einer abweichenden Festlegung im Vertrag auch die mit dem Kunden i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen. Der Kunde wird SaaS nicht dazu einsetzen, um direkt oder indirekt einen vergleichbaren Service oder ein vergleichbares Produkt selbst oder durch Dritte zu entwickeln oder zu verbessern. Zudem wird der Kunde bei der Nutzung von SaaS soziale und ethische Mindeststandards einhalten.
- KLTO erhält mit dem Einstellen von Inhalten in SaaS vom Kunden alle einfachen Nutzungsrechte an Inhalten, die erforderlich sind, damit KLTO die im Vertrag vereinbarten Leistungen erbringen kann. Eine Nutzung der Inhalte zu anderen Zwecken ist KLTO nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform gestattet. Werden vom Kunden Text-, Bild-, Grafik-, Audio- oder Videodateien in SaaS eingestellt, hat der Kunde sicherzustellen, dass ihm an solchen Inhalten die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zustehen. Werden vom Kunden personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse in SaaS eingestellt, hat der Kunde sicherzustellen, hierzu berechtigt zu sein.
- Ein Anspruch auf die Herausgabe des Quellcodes von SaaS besteht nicht. Die Dekompilierung von SaaS ist untersagt; die zwingenden Rechte des Kunden gemäß §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.
Open Source Software
- SaaS enthält Open Source Software Dritter (nachfolgend „OSS”). An dieser OSS erhält der Kunde ausschließlich die Nutzungsrechte, die sich aus den für die OSS jeweils geltenden Lizenzbedingungen ergeben. Auf Verlangen des Kunden wird KLTO diesem mitteilen, welche OSS in SaaS unter welchen Lizenzbedingungen enthalten ist, wenn sich dies nicht bereits aus der zu SaaS gehörenden Dokumentation ergibt.
Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen
Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrags
- Die Veranstaltungen werden wie jeweils angekündigt als Online-Veranstaltung mittels einer marktüblichen Applikation oder in Präsenz am jeweils benannten Veranstaltungsort durchgeführt. Der Leistungsumfang beinhaltet den Zugang zur Veranstaltung, die Teilnahme hieran und die Abrufbarkeit der jeweiligen Inhalte. Ein bestimmter Schulungs- oder Lernerfolg wird von KLTO nicht geschuldet.
- Erfolgt die Anmeldung zur Veranstaltung nicht unmittelbar im Vertrag, kann sich der der Kunde selbst oder der/die von ihm benannte Teilnehmer per E-Mail oder über ein Onlineformular unter Angabe der dort genannten Pflichtinformationen anmelden. Der Kunde gibt mit seiner Anmeldung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die Teilnahme an der gewählten Veranstaltung ab. Das Angebot wird durch Übermittlung einer Anmeldebestätigung in Textform auf die von dem Kunden in der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse verbindlich angenommen.
- Eine Anmeldung zur jeweiligen Veranstaltung ist bis spätestens zwei Arbeitstage vor Beginn der Veranstaltung möglich. Bei den Veranstaltungen ist nur eine begrenzte Teilnehmerzahl möglich. Ist die Veranstaltung ausgebucht, informiert KLTO den Kunden unverzüglich hierüber. Sofern gewünscht, notiert KLTO die jeweiligen Kontaktdaten auf einer Warteliste und meldet sich, sobald ein Platz frei wird. Sofern nach dem Freiwerden eines Platzes noch eine Teilnahme gewünscht ist, fällt die Vergütung erst nach Annahme der Anmeldung durch KLTO an.
- Ist der Kunde nicht selbst Teilnehmer der Veranstaltung, sondern handelt es sich hierbei um Mitarbeiter des Kunden, stellt der Kunde sicher, dass sämtliche Teilnehmer den Vertrag kennen und beachten. Pflichtverletzungen der Teilnehmer hat der Kunde wie eigene Pflichtverletzungen zu vertreten.
Vergütung und Fälligkeit
Es gilt die im Vertrag, im Übrigen die in der Ankündigung der Veranstaltung genannte Vergütung, wenn die Veranstaltung nicht kostenfrei durchgeführt wird.
Besondere Mitwirkungen und Beistellungen des Kunden
- Zur Durchführung der Online-Veranstaltungen setzt KLTO eine marktübliche Applikation ein. Rechtzeitig, spätestens einen Tag vor Veranstaltungsbeginn, erhält der Teilnehmer eine E-Mail mit einem Link zum virtuellen Seminarraum. Der Link kann im Browser oder in der Applikation auf dem Endgerät des Teilnehmers (soweit vorhanden) geöffnet werden.
- Zur Teilnahme an Online-Veranstaltungen sind folgende technischen Voraussetzungen durch den Teilnehmer zu erfüllen: (a) marktübliche Internetverbindung für Audio-/Videokommunikation, (b) Vorhandensein von Lautsprecher/Kopfhörer und ggf. Mikrofon (wenn eigene Beteiligung erwünscht), und (c) Vorhandensein eines Endgeräts (Notebook, Smartphone, Tablet) mit einem aktuellen Systemstand.
Pflichten von Kunde und Teilnehmer
- Das Anfertigen von Audio- und/oder Videoaufzeichnungen sowie bei Online-Veranstaltungen auch das Anfertigen von Screenshots oder Aufnehmen eines vollständigen Streams sind nicht gestattet.
- Die Weitergabe von Zugangsdaten oder die Gewährung des Zugangs zu Veranstaltungen für andere Personen als die angemeldeten Teilnehmer ist nicht gestattet.
Stornierung und Benennung von Ersatzteilnehmern
- Die Stornierung der Teilnahme ist jederzeit bis zum Beginn der Veranstaltung möglich. Stornierungen müssen stets in Textform gegenüber KLTO erfolgen.
- Bei Stornierung der Teilnahme bis spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung fallen keine Stornogebühren an. Etwaige geleistete Zahlungen werden dem Kunden im Falle der Stornierung zurückerstattet. Sofern eine Stornierung der Teilnahme später erfolgt, ist die Teilnahmegebühr in voller Höhe fällig. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierungserklärung bei KLTO.
- Bei Verhinderung eines Teilnehmers kann jederzeit ein Ersatzteilnehmer benannt werden. Hierdurch entstehen dem Kunden keine weiteren Kosten.
Absage von Veranstaltungen
KLTO behält sich vor, die Veranstaltung bei zu geringer Teilnahmezahl oder aus einem anderen, wichtigen und von KLTO nicht zu vertretendem Grund (z.B. plötzliche Erkrankung des Referenten, Nichtverfügbarkeit des Veranstaltungsortes) abzusagen. Die Absage ist bei Online-Veranstaltungen spätestens eine Woche vor Beginn, bei Veranstaltungen in Präsenz spätestens zwei Wochen vor Beginn möglich. Ersatzansprüche des Kunden oder der Teilnehmer entstehen durch eine solche Absage nicht. Nach der Absage wird KLTO ggf. bereits gezahlte Vergütungen erstatten.
Änderungen an Veranstaltungen
- Trotz sorgfältiger Planung können im Einzelfall Änderungen an einer Veranstaltung zwischen Ankündigung und Durchführung erforderlich sein. KLTO behält sich vor, inhaltliche, methodische und organisatorische Änderungen jederzeit vorzunehmen, soweit der Nutzen der Veranstaltung für Kunde und Teilnehmer unverändert bleibt und sich der Gesamtcharakter der Veranstaltung dadurch nicht wesentlich ändert. KLTO behält sich vor, angekündigte Referenten durch andere, gleich qualifizierte Referenten zu ersetzen. Derartige Änderungen wird KLTO nach Möglichkeit rechtzeitig mitteilen.
Veranstaltungsunterlagen
- Die Teilnehmer erhalten die Veranstaltungsunterlagen rechtzeitig vor der Veranstaltung per E-Mail oder zum Download. Die Veranstaltungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigungen oder Verbreitungen außerhalb der gesetzlichen Schranken bedürfen der ausdrücklichen, vorherigen schriftlichen Zustimmung von KLTO.